Behandlungsbedingungen & Honorarordnung

Art der Leistung & Abrechnung

​Die Leistungen von Medizin-Intim erfolgen im Rahmen einer rein privatärztlichen Tätigkeit, entweder in der physischen Niederlassung in Himmelpforten oder via Video-Sprechstunde (Telemedizin).
Die Abrechnung erfolgt konsequent und ausschließlich auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung.

Privatversicherte & Beihilfeberechtigte:
Du erhältst eine detaillierte Leistungsabrechnung nach GOÄ. Die Steigerungssätze werden gemäß § 5 GOÄ nach Schwierigkeit und Zeitaufwand bemessen.

Selbstzahler:
Auch für Selbstzahler ist die GOÄ die verbindliche Abrechnungsgrundlage.

Eine Abrechnung über gesetzliche Krankenkassen ist leider nicht möglich.


Buchbare Gesprächsformate & voraussichtliche Honorare

Um dir Kostentransparenz und Planungssicherheit zu bieten, orientiert sich die Abrechnung an der Dauer des Termins und dem damit verbundenen ärztlichen Zeitaufwand (inkl. Vor- und Nachbereitung). Je nach Umfang der erbrachten Leistungen ergeben sich üblicherweise folgende Orientierungswerte für deine Liquidation (Rechnung):

25 Minuten Beratungszeit — Voraussichtliches Honorar nach GOÄ: ca. 85 € – 110 €
50 Minuten Beratungszeit — Voraussichtliches Honorar nach GOÄ: ca. 165 € – 195 €
75 Minuten Intensivberatung — Voraussichtliches Honorar nach GOÄ: ab ca. 250 €
(Dieser Termin wird ausschließlich nach ärztlicher Empfehlung angeboten.)

Die endgültige Abrechnung erfolgt immer individuell nach den tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen gemäß GOÄ.

Sollten Laboruntersuchungen notwendig sein, werden diese separat (in der Regel direkt durch das Labor) abgerechnet.


Zahlungsmodalitäten

Die Rechnungsstellung erfolgt nach dem Termin.
Du erhältst eine formale Liquidation, die per Überweisung zu begleichen ist.

Vorauszahlungen oder Pauschalbeträge werden ausdrücklich nicht erhoben.


Verbindlichkeit, Stornierung & Ausfallhonorar

Ein vertrauensvolles Gespräch braucht Verlässlichkeit. Da Medizin-Intim als reine Terminpraxis geführt wird, reserviere ich die vereinbarte Zeit exklusiv für dich.

Da freiwerdende Termine bei Nichterscheinen nicht kurzfristig anderweitig vergeben werden können, gilt folgende Regelung:

Stornierung: Ein Termin kann bis zu 24 Stunden vorher kostenfrei abgesagt oder verschoben werden.

Ausfallentschädigung: Bei einer Absage weniger als 24 Stunden vor dem Termin oder bei Nichterscheinen ohne Absage muss ich leider eine pauschalierte Ausfallentschädigung berechnen. Diese bemisst sich nach der reservierten Zeit und beträgt:

​• 60,00 € — bei reservierter Beratungszeit von 25 Min.
• 120,00 € — bei reservierter Beratungszeit von 50 Min.
• 180,00 € — bei reservierter Beratungszeit von 75 Min.

​Rechtliche Grundlage: Die Entschädigung erfolgt als Schadenersatz wegen Annahmeverzugs gemäß § 615 BGB.
In diesen Pauschalen sind ersparte Aufwendungen meinerseits bereits mindernd berücksichtigt.
Dem Patienten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist.

In begründeten Einzelfällen (z. B. bei akuter, schwerer Erkrankung) kann individuell über eine abweichende Regelung entschieden werden.

​Bitte beachte, dass Ausfallentschädigungen von privaten Krankenkassen in der Regel nicht erstattet werden.


Leistungsabgrenzung

Die telemedizinische Beratung bietet eine fachärztliche Einschätzung auf Basis der im Gespräch verfügbaren Informationen.
Sie kann eine körperliche Untersuchung nicht ersetzen, sofern diese für eine abschließende Diagnose oder Behandlung medizinisch zwingend erforderlich ist.

​In solchen Fällen ist eine persönliche Vorstellung notwendig.
Diese kann entweder nach Terminvereinbarung in meiner Niederlassung in Himmelpforten oder bei einem Fachkollegen an deinem jeweiligen Wohnort erfolgen.

Gerne berate ich dich dazu, welche weiteren Untersuchungen lokal für dich sinnvoll sind.

Es besteht ausdrücklich kein Anspruch auf:

• Ausstellung von Rezepten
• Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
• Bescheinigungen für Versicherungen oder Behörden

sofern die medizinische Notwendigkeit nicht zweifelsfrei festgestellt wurde und
die Ausstellung im Rahmen der geltenden rechtlichen Möglichkeiten (insbesondere unter Beachtung der Sorgfaltspflicht bei Fernbehandlung) zulässig ist.